Der Mietspiegel von Paderborn gibt eine Übersicht über die üblicherweise gezahlten Mieten für nicht preisgebundene Wohnungen. Der Mietspiegel dient zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Die ortsübliche Miete beinhaltet keine Betriebskosten im Sinne der §§ 1, 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Für diese Betriebskosten dürfen Vorauszahlungen in angemessener Höhe vereinbart werden.
Der Mietspiegel wird i.d.R. von der Stadt Paderborn unter Mitwirkung von den Interessenvertretern der Eigentümer*innen und der Mieter*innen im Zwei-Jahres-Rhythmus erstellt. Er bietet für Vermieter*innen und Mieter*innen eine Orientierungshilfe, um in eigener Verantwortung die Miethöhe für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage zu vereinbaren und hilft, Konflikte zwischen den Vertragspartnern zu vermeiden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Mietspiegel. Der ab dem 01.04.2023 gültige Mietspiegel ist ein qualifizierter Mietspiegel nach §558d BGB und ist durch Interessenvertreter -das sind in Paderborn der Haus-und Grundeigentümerverein Paderborn e.V. und der Mieterbund Ostwestfalen-Lippe e.V.- anerkannt.
Das Mieterhöhungsverfahren ist in den §§ 558 ff BGB geregelt. Dort heißt es unter anderem, dass der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden (ausgenommen Mieterhöhungen bei Modernisierung oder Veränderungen der Betriebskosten). Zudem darf sich dabei die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen.
Der qualifizierte Mitspiegel gilt als vorrangiges Begründungsmittel im Mieterhöhungsverfahren. Zwar kann der/die Vermieter*in, auch wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, der Angaben für die betreffende Wohnung enthält, weiterhin ein anderes Begründungsmittel wählen. In diesem Fall muss er/sie dennoch auf die Ergebnisse des qualifizierten Mietspiegels im Erhöhungsschreiben hinweisen (§ 558a BGB).
Staffel- und Indexmietverträge können nicht zusätzlich nach dem städtischen Mietspiegel erhöht werden.