Konzentrationszonen für Windenergie
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ermöglichen eine geordnete Entwicklung der Windkraft im Stadtgebiet.
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Ziff. 5 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich privilegiert und allgemein zulässig. Das Baugesetzbuch eröffnet gleichzeitig jedoch durch die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB den Kommunen die Möglichkeit, durch Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen zu steuern und Anlagen nur an bestimmten Stellen im Gemeindegebiet zuzulassen. Nutzt eine Kommune dieses sogenannte „Darstellungsprivileg“, so hat dies zur Folge, dass Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen wegen des Entgegenstehens von öffentlichen Belangen in der Regel unzulässig sind.
Die Stadt Paderborn hat zuletzt im Rahmen der 125. Flächennutzungsplanänderung von dieser Steuerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und ein städtebauliches Gesamtkonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie im Stadtgebiet erarbeitet. Grundlage war eine Potenzialflächenanalyse, in der harte und weiche Tabukriterien gemäß der damaligen Rechtsprechung ermittelt und gewichtet wurden. Dabei wurden für das gesamte Paderborner Stadtgebiet im Ausschlussverfahren und unter Berücksichtigung aller städtebaulichen wie auch umweltbedeutsamen planungsrelevanten Vorgaben / Restriktionen - geeignete Suchbereiche für die Windenergienutzung ermittelt. Insgesamt wurden 551 ha Fläche des Stadtgebiets und somit 130 ha über der bisherigen Darstellung der 107. FNP-Änderung hinaus als Konzentrationszonen dargestellt. Im Dezember 2016 hat der Rat der Stadt Paderborn die 125. FNP-Änderung beschlossen.
Diese wurde jedoch vom Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) mit Urteil vom 17. Januar 2019 (2 D 63/17.NE) hinsichtlich der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für unwirksam befunden. Die Stadt Paderborn hatte daraufhin im März 2019 fristgerecht eine Revisionsnichtzulassungsbeschwerde beim Oberverwaltungsgericht erhoben, so dass das Urteil nicht rechtskräftig wurde. Seit dem 20.01.2020 liegt der Stadt Paderborn der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 vor. Das Gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, so dass infolgedessen das Urteil des OVG NRW vom 17.01.2019 rechtskräftig und die 125. FNP-Änderung hinsichtlich der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unwirksam ist.
Da die Stadt Paderborn weiterhin das Ziel verfolgt, die Windenergie im Stadtgebiet räumlich zu steuern, hat der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt in seiner Sitzung am 16. Januar 2020 den Aufstellungsbeschluss für die 146. Flächennutzungsplanänderung gefasst. Im Aufstellungsverfahren der 146. FNP-Änderung soll nun ermittelt werden, inwieweit gegenüber der 125. FNP-Änderung auf Basis der fortentwickelten Rechtsprechung und neuer Vorgaben der Landesplanung Potenzial für die Windenergienutzung im Stadtgebiet Paderborn besteht.
Der Rat der Stadt Paderborn hat in seiner Sitzung am 17.12.2020 den Beschluss über den Vorentwurf der 146. FNP-Änderung für die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gefasst. Die frühzeitige Beteiligung fand daraufhin im Zeitraum vom 29.12.2020 bis einschließlich zum 29.01.2021 statt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fand am 14.01.2021 eine digitale Bürgerinformationsveranstaltung statt, die aufgrund der Corona-Pandemie als Live-Stream durchgeführt wurde. Das Protokoll sowie die Präsentation der Bürgerinfo stehen auf der Internetseite zur Bürgerinformation zum Download zur Verfügung (www.paderborn.de/buergerinformation-windenergie).
Nach Auswertung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurde der Entwurf der 146. FNP-Änderung überarbeitet. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Konversion hat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität am 25.05.2021 den Entwurf der 146. FNP-Änderung für die Durchführung der Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Offenlage fand daraufhin im Zeitraum vom 07.06.2021 bis einschließlich zum 09.07.2021 statt.
Zwischenzeitlich ist das „Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des BauGB in NRW“ am 15.07.2021 in Kraft getreten, welches in § 2 nun neu regelt, dass nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Windenergieanlagen einen Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden einzuhalten haben.
Insbesondere die Berücksichtigung des Landesgesetzes im Rahmen der 146. FNP-Änderung sowie eine vertiefende Analyse der artenschutzfachlichen Vorsorgeradien sowie Stellungnahmen aus der Offenlage führten zu grundlegenden Änderungen an der 146. FNP-Änderung, sodass eine erneute Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich wurde.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Konversion hat daraufhin in seiner Sitzung am 09.09.2021 den überarbeiteten Entwurf der 146. FNP-Änderung für die Durchführung der erneuten Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB beschlossen. Der Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität hat in seiner Sitzung am 08.09.2021 dem überarbeiteten Entwurf zuvor zugestimmt.
Die erneute Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 27.09.2021 bis einschließlich zum 29.10.2021. In diesem Zeitraum konnten sowohl die Öffentlichkeit als auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut Stellungnahmen zur 146. Flächennutzungsplanänderung abgeben.
Nach der gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse für Umwelt, Klima und Mobilität sowie Stadtentwicklung, Bauen und Konversion am 15.12.2022, in der der 146. Änderung des Flächennutzungsplanes zugestimmt bzw. diese beschlossen wurde, hat der Rat der Stadt Paderborn in seiner Sitzung am 16.12.2021 abschließend über die im Rahmen der einzelnen Beteiligungsschritte vorgebrachten Stellungnahmen beraten und deren Abwägung beschlossen.
Weiter hat der Rat in seiner Sitzung am 16.12.2021 für den Verfahrensplan zur 146. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen den Feststellungsbeschluss gefasst und der beigefügten Begründung zugestimmt.
Mit Schreiben vom 15.03.2022 teilte die Bezirksregierung Detmold mit, dass die 146. Änderung des Flächennutzungsplanes „Konzentrationszonen für die Windenergie“ der Stadt Paderborn genehmigt wurde.
Die Bekanntmachung der 146. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte im Amtsblatt der Stadt Paderborn (Nr. 5 Jahrgang 2022) am 23.03.2022.
Im Folgenden stehen die Präsentationen zum Vorentwurf der 146. FNP-Änderung aus der Ratssitzung vom 17.12.2020, zum Entwurf aus der Ausschusssitzung vom 25.05.2021, zum überarbeiteten Entwurf aus den Ausschusssitzungen vom 08. bzw. 09.09.2021 sowie zum Feststellungsbeschluss aus den Sitzungen am 15.12.2021 und 16.12.2021 zum Download zur Verfügung.
Downloads
- 146 FNP-Änderung Konzentrationszonen für WindenergiePDF-Datei8,13 MB
- 146. FNPÄ - NZO Frühzeitige Beteiligung 17.12.2020PDF-Datei7,98 MB
- 146. FNPÄ - WP Frühzeitige Beteiligung 17.12.2020PDF-Datei10,66 MB
- 146. FNPÄ - WP Offenlage 25.05.2021PDF-Datei17,65 MB
- 146. FNPÄ - NZO Analyse Vorsorgeabstände u Einzelflächen - erneute Offenlage 09-2021PDF-Datei5,26 MB
- 146. FNPÄ - WP erneute Offenlage 09-2021PDF-Datei8,41 MB
- 146. FNPÄ – Präsentation Feststellung 15.12.2021PDF-Datei1,58 MB
- 146. FNPÄ – FeststellungsplanPDF-Datei17,83 MB