Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist - § 21 Abs. 2 GO NRW.
Das Verfahren stellt sich zweistufig dar:
1. Stufe – Bürgerbegehren
Mit dem Bürgerbegehren beantragt ein Quorum (das heißt ein prozentual festgelegter Anteil) der Gemeindebürger, anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde zu entscheiden.
Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens wird von der Gemeinde geprüft und vom Rat förmlich festgestellt.
Ist der Antrag zulässig und erfüllt er die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, befasst sich zunächst der Rat mit dem Antragsgegenstand. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid, das Verfahren ist beendet.
2. Stufe – Bürgerentscheid
Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.
Hierbei wird der Antragsgegenstand allen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zur Entscheidung gegeben. Das Verfahren ähnelt einer Wahl, bei der auf einem Stimmzettel der Antragsgegenstand als Frage formuliert wird und die Abstimmung mit „Ja" oder „Nein" erfolgt.
Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10% (in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern) der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
Wie sind die Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren?
Der Antrag muss eine Angelegenheit der Gemeinde betreffen, für deren Entscheidung der Rat kraft Gesetzes die Organkompetenz, das heißt, die Entscheidungskompetenz besitzt.
Das Bürgerbegehren muss in Textform eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung in Textform mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten in Textform eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach § 26 Abs. 4 GO NRW anzugeben.
Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag.
In der Stadt Paderborn muss das Bürgerbegehren von 5% der Bürger (Quorum) unterzeichnet sein. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrages enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Stadt Paderborn geprüft.
Der Antragsgegenstand eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheides ist jedoch nach der Gemeindeordnung begrenzt, das heißt, dass für bestimmte, durch die Gemeindeordnung festgelegte Bereiche die Entscheidungskompetenz dem Rat vorbehalten bleibt.
Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. Angelegenheiten, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
Rechtsgrundlage: § 26 GO NRW
Bürgerbegehren online einreichen (Öffnet in einem neuen Tab)
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat eine Publikation mit Informationen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden erarbeitet. Die Publikation informiert über die genauen Abläufe und Rahmenvorgaben für ein Bürgerbegehren oder einen Bürgerentscheid.
Der Rat hat für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Paderborn eine Verfahrensordnung beschlossen.