ASP informiert – gemeinsam sicher durch den Winter
Winterdienst: Rechte und Pflichten für Anliegerinnen und Anlieger
ASP informiert – gemeinsam sicher durch den Winter
Paderborn, 6. Januar 2026 – Der schneereiche Jahresauftakt sorgt in Paderborn aktuell für viele Winterdiensteinsätze. Während die städtischen Streu- und Räumfahrzeuge vor allem auf den Hauptverkehrswegen und an gefährlichen Stellen unterwegs sind, sind auch Anliegerinnen und Anlieger in vielen Straßen gefragt. Beim ASP gehen derzeit sehr viele Anfragen ein – überwiegend zu den Rechten und Pflichten rund um den Winterdienst. Der ASP fasst deshalb die wichtigsten Regelungen zusammen.
Winterdienst ist Teamarbeit – Stadt und Anlieger ziehen an einem Strang
Damit Paderborn auch bei Schnee und Glätte mobil und sicher bleibt, braucht es beides: den städtischen Winterdienst auf den priorisierten Strecken und den Winterdienst der Anliegerinnen und Anlieger vor Ort. Gerade Gehwege sind entscheidend für alle, die zu Fuß unterwegs sind – etwa Kinder auf dem Schulweg, ältere Menschen oder Personen mit Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen. Ein geräumter und abgestreuter Weg ist deshalb nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein wichtiger Dienst am Gemeinwohl und ein Beitrag zu einem guten Miteinander in der Nachbarschaft.
Gehwege: Räumen ist Pflicht
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, die Gehwege entlang ihres Grundstücks von Schnee und Eis zu befreien. Diese Pflicht ist in Paderborn grundsätzlich durch Satzung auf die Anliegerinnen und Anlieger übertragen. Das gilt auch für Bereiche ohne abgesetzten Gehweg (dann ist eine Gehbahn am begehbaren Straßenrand freizuhalten).
Das gilt konkret – die wichtigsten Punkte im Überblick
Räum- und Streuzeiten: Schnee und Glätte müssen zwischen 7 und 20 Uhr unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach Auftreten der Glätte beseitigt werden. An Sonn- und Feiertagen gilt dies ab 9 Uhr.
Wichtig: Schnee/Glätte, die nach 20 Uhr entsteht, ist am nächsten Tag werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr zu beseitigen.
Mindestbreite: Gehwege sind mindestens 1,50 Meter breit freizuhalten.
Streumittel: Bei Eis- und Schneeglätte sind Gehwege mit abstumpfenden Mitteln (z. B. Sand, Splitt) zu bestreuen.
Wohin mit dem Schnee? Schnee ist so zu lagern, dass der Fuß- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Schnee darf nicht von Grundstücken auf die Straße geschafft und nicht auf die Fahrbahn geschoben werden.
Haltestellen: An Haltestellen für den öffentlichen Verkehr (und Schulbusse) müssen Zu- und Abgänge so geräumt/gestreut sein, dass ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich ist.
Sonderfall Fahrbahn übertragen: Ist in einzelnen Straßenabschnitten auch die Winterwartung der Fahrbahn auf Anlieger übertragen, müssen bei Glätte u. a. gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen und Übergänge in Gehweg-Fortsetzung bis zur Fahrbahnmitte abgestreut werden.
Darf Salz zum Auftauen verwendet werden?
Aus Umweltschutzgründen ist Streusalz im Geh- und Radwegbereich grundsätzlich verboten.
Ausnahmen gelten nur, wenn abstumpfende Mittel nicht ausreichend wirken (z. B. Eisregen) oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf-/-abgängen sowie starken Steigungen/Gefällen oder vergleichbaren Abschnitten.
Verantwortung, Rücksicht, Zusammenhalt
Der ASP appelliert an alle Anliegerinnen und Anlieger, den Winterdienst sorgfältig auszuführen – besonders an Kreuzungen, Querungen, auf Schulwegen und in der Nähe von Haltestellen. Wer räumt und streut, hilft nicht „irgendwem“, sondern ganz konkret Menschen aus der eigenen Nachbarschaft. Winterdienst ist damit ein praktisches Beispiel für Solidarität im Alltag: Jeder Beitrag zählt, damit alle sicher durch den Winter kommen.
Unterstützung durch Dienstleister ist möglich
Wer den Winterdienst nicht selbst leisten kann, kann einen Dienstleister beauftragen. Entscheidend ist, dass die Arbeiten zuverlässig ausgeführt werden. In Mehrfamilienhäusern kann die Pflicht – je nach Regelung – auch auf Mieterinnen und Mieter übertragen sein.
Weitere Informationen
Alle wichtigen Hinweise sowie die Satzung der Stadt Paderborn über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren.
