Anonyme Beratung für Geheimnisträger bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

„Geheimnisträger“ wie Ärzt/innen, Hebammen, Lehrer/innen, Psycholog/innen etc. sind laut Bundeskinderschutzgesetz angehalten, Handlungsschritte im Kinderschutz umzusetzen und haben dabei Anspruch auf Beratung. Diese anonyme Beratung gemäß § 4 KKG bietet das Bildungsbüro Kind & Ko der Stadt Paderborn an.

Wer ist angesprochen?

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Sie stehen im beruflichen Kontakt zu Kindern oder jugendlichen Personen und sind Geheimnisträger und nehmen Anhaltspunkte zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung wahr?

In diesem Kontext können sich folgende Fragen ergeben:

  • Ist das Wohl des Kindes oder der
    jugendlichen Person gefährdet?
  • Mit wem muss ich zuerst sprechen?
  • Was sind weitere Schritte?
  • Wann und wie informiere ich das
    Jugendamt der Stadt Paderborn?

Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes werden neben dem Jugendamt und Institutionen, die vom Jugendamt finanziert werden, auch weitere Berufsgruppen im Kinderschutz verpflichtet.

„Geheimnisträger“ wie Ärzt*innen, Lehrkräfte, Hebammen, Psycholog*innen etc. sind laut Gesetz angehalten, Handlungsschritte umzusetzen.

All diese Personen haben durch die Verpflichtung im Kinderschutz den Anspruch auf Beratung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung und dem weiteren Vorgehen.

Ebenso haben auch Personen, die im beruflichen Kontakt zu Kindern und jugendlichen Personen stehen, wie z.B. Hausmeister an Schulen, Busfahrer/innen von Schulkindern, Köch/innen aus der Kindertageseinrichtung, Anspruch auf Beratung gemäß § 8b Abs. 1 SBG VIII (8. Sozialgesetzbuch).

Beratung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Die telefonische Beratung wird in anonymisierter Form durchgeführt, d.h. dass Sie keine persönlichen Daten des Kindes, der jugendlichen Person oder der Familie mitteilen. Die Beratung ist kostenfrei, vertraulich und ggf. findet eine Terminvereinbarung statt.

Innerhalb der Beratung geht es um:

  • die Beurteilung von Anzeichen, die Sie
    beobachtet und wahrgenommen haben;
  • die Einschätzung der Gefährdung;+
  • die Klärung weiterer Schritte und
    Vorgehensweisen.

Erst wenn sich herausstellt, dass das betroffene Kind oder die jugendliche Person akut gefährdet ist und Sie selbst keine Möglichkeit der Einflussnahme mehr haben, muss eine Meldung an den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes erfolgen, um den notwendigen Schutz sicherzustellen.

Sie sind und bleiben im gesamten Prozessverlauf verantwortlich. Das Angebot der telefonischen Beratung kann mehrfach in Anspruch genommen werden und Ihnen Handlungssicherheit bieten.

Kontakt & Flyer

Für die telefonische Beratung (gemäß § 4 KKG) können Sie sich gerne an die Kinderschutzfachkräfte im Bildungsbüro Kind & Ko wenden. Ihre Ansprechpartnerin ist:

Den Flyer zur anonymen Beratung finden Sie hier: